Wenn ich mir die Webseiten kleiner Betriebe ansehe, ist das Impressum selten komplett vergessen. Viel häufiger ist es da, aber unvollständig. Es steht eine Adresse drin, eine Telefonnummer, vielleicht noch eine Steuernummer, die dort gar nicht hingehört. Was fehlt, sind fast immer die Angaben, die sich aus der Rechtsform ergeben.
Das ist verständlich, denn die Impressumspflicht selbst ist für alle gleich, die Pflichtangaben sind es nicht. Ein Einzelunternehmer braucht eine kurze Liste. Eine GmbH braucht eine deutlich längere. Dieser Beitrag geht die Rechtsformen durch, die bei lokalen Betrieben tatsächlich vorkommen.
Wichtig vorab: Das hier ist allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Es soll Ihnen zeigen, wonach Sie überhaupt suchen müssen. Für Ihren konkreten Fall sind ein Fachanwalt oder die IHK beziehungsweise Ihre Kammer die verbindliche Adresse.
Die Basis, die für jede Rechtsform gilt
Unabhängig davon, wie Ihr Betrieb aufgestellt ist, verlangt § 5 DDG (das frühere TMG) immer diesen Kern:
- Name des Betreibers und eine ladungsfähige Anschrift. Eine echte Straßenanschrift, kein Postfach und keine reine c/o-Adresse.
- Eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, in der Regel eine E-Mail-Adresse. Ein reines Kontaktformular gilt vielfach als nicht ausreichend, die Adresse sollte im Klartext dastehen.
- Die USt-IdNr. nach § 27a UStG, sofern vorhanden. Wenn Sie keine haben, entfällt die Angabe. Die Steuernummer vom Finanzamt gehört ausdrücklich nicht dorthin.
- Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf.
Alles Weitere kommt aus der Rechtsform. Ab hier wird es unterschiedlich.
Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag
Das ist der Normalfall im lokalen Gewerbe: der Malerbetrieb, der Imbiss, der Friseursalon, das Pflegeteam, angemeldet beim Gewerbeamt, aber nicht im Handelsregister eingetragen. Die gute Nachricht: das ist die kürzeste Liste.
Was hineingehört
- Ihr eigener Vor- und Nachname. Ein reiner Fantasiename wie „Haarstudio Sonnenschein" genügt nicht, der Mensch dahinter muss erkennbar sein.
- Die Geschäftsbezeichnung darf zusätzlich dastehen, sie ersetzt den Namen aber nicht.
- Ladungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse.
- USt-IdNr., falls vorhanden. Bei Kleinunternehmern oft schlicht nicht vorhanden.
Kein Registergericht, keine Registernummer, keine Vertretungsberechtigten. Es gibt kein Register, in dem Sie stehen, also gibt es dazu auch nichts anzugeben.
Eingetragener Kaufmann (e.K.)
Sobald ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist, führt es den Zusatz e.K. (oder e.Kfm. beziehungsweise e.Kfr.). Damit kommt der Registerteil dazu:
- Die Firma inklusive des Rechtsformzusatzes, so wie sie im Register steht.
- Registergericht (also das zuständige Amtsgericht) und die Handelsregisternummer, hier eine HRA-Nummer.
- Der Rest wie beim Einzelunternehmen.
GbR: zwei oder mehr Inhaber
Die GbR ist bei lokalen Betrieben häufiger, als man denkt: zwei Brüder mit einer Werkstatt, ein Ehepaar mit einer Gaststätte, drei Kollegen mit einer Praxisgemeinschaft. Der entscheidende Punkt: eine GbR schützt niemanden vor der persönlichen Haftung, deshalb müssen die Menschen dahinter sichtbar sein.
Was hineingehört
- Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen. Nicht nur derjenige, der sich um die Webseite kümmert.
- Der Name der Gesellschaft, üblicherweise mit dem Zusatz GbR.
- Ladungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse.
- Ist die Gesellschaft seit der MoPeG-Reform als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister eingetragen, kommen Registergericht und Registernummer dazu.
Der häufigste Fehler hier ist, nur einen Namen zu nennen. Wenn zwei Personen den Betrieb führen, gehören auch zwei Namen hinein.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Hier ist die Liste am längsten, weil hinter der Firma eine juristische Person steht und der Gesetzgeber will, dass klar erkennbar ist, wer sie vertritt und wo sie registriert ist.
Was hineingehört
- Die vollständige Firma mit Rechtsformzusatz, genau wie im Register. Bei der UG heißt das ausgeschrieben UG (haftungsbeschränkt), nicht verkürzt UG.
- Alle Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen. Bei mehreren alle, nicht nur einer.
- Registergericht und Handelsregisternummer, also zum Beispiel „Amtsgericht Cottbus, HRB 12345".
- Ladungsfähige Anschrift, das ist der Sitz der Gesellschaft.
- USt-IdNr., sofern vorhanden.
- Befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, muss darauf hingewiesen werden.
Eine Feinheit, die selten bekannt ist: Angaben zum Stammkapital sind keine Pflicht. Wenn Sie aber freiwillig Kapitalangaben machen, müssen sie vollständig sein, also inklusive noch ausstehender Einlagen. Der einfachste Weg, dabei nichts falsch zu machen, ist deshalb, das Stammkapital gar nicht erst zu erwähnen.
Freiberufler und freie Berufe
Freie Berufe sind keine Gewerbetreibenden. Wer als Arzt, Zahnärztin, Anwalt, Steuerberaterin, Architekt, Physiotherapeutin, Journalist oder Designerin selbständig arbeitet, meldet in aller Regel kein Gewerbe an und steht nicht im Handelsregister. Fürs Impressum bedeutet das zunächst dasselbe wie beim Einzelunternehmen: der eigene Vor- und Nachname, eine ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse, die USt-IdNr. falls vorhanden. Keine Registerangaben, denn es gibt kein Register.
Was ins Impressum gehört (ohne Kammerpflicht)
- Eigener Vor- und Nachname. Eine Berufsbezeichnung wie „Freie Texterin" ersetzt den Namen nicht.
- Ladungsfähige Anschrift: bei Heimarbeit die Privatanschrift. Alternativen sind ein Büroservice oder eine Kanzleiadresse (muss real erreichbar sein).
- E-Mail-Adresse.
- USt-IdNr., falls vorhanden. Viele Freiberufler sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG und haben keine. Dann entfällt die Angabe.
Ein Punkt, der viele Selbstständige beschäftigt: Die ladungsfähige Anschrift muss eine echte Straßenanschrift sein. Wer von zu Hause aus arbeitet, gibt die Heimadresse an. Wer das nicht möchte, kann eine gewerbliche Adresse über einen Büroservice mieten. Das ist rechtlich zulässig, sofern dort Post entgegengenommen und weitergeleitet wird. Ein Postfach allein genügt nicht.
Der Unterschied liegt woanders. Viele freie Berufe sind reglementiert und verkammert. Wer einer Kammer angehört, also Ärzte-, Zahnärzte-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Architekten- oder Apothekerkammer und weitere, nennt nach § 5 DDG denselben berufsrechtlichen Block wie ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb:
Was zusätzlich hineingehört (bei verkammerten Berufen)
- Die zuständige Kammer mit Anschrift, zum Beispiel die Landesärztekammer oder die Steuerberaterkammer.
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung, etwa Arzt, Rechtsanwältin oder Steuerberater, und der Staat, in dem sie verliehen wurde, in der Regel Bundesrepublik Deutschland.
- Ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, also zum Beispiel die Berufsordnung oder die Bundesrechtsanwaltsordnung, samt Angabe, wo sie einsehbar sind. Den Text stellt die jeweilige Kammer bereit.
Freie Berufe ohne Kammerzwang, also viele Journalisten, Texter, Fotografen oder IT-Fachleute, brauchen diesen Zusatz nicht und bleiben bei der Basisliste. Schließen sich mehrere Freiberufler zusammen, kommt es auf die Form an: eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG oder PartG mbB) steht im Partnerschaftsregister und nennt Registergericht und Registernummer, eine reine Bürogemeinschaft ist dagegen nur eine Kostenteilung, und jeder tritt mit dem eigenen Impressum auf.
Für die typischen Praxis- und Kanzleiseiten gehen wir das im Detail durch, etwa bei der Arztpraxis, dem Steuerberater und der Anwaltskanzlei.
Zwei Muster zum Abgleichen: Einzelunternehmen und Freiberufler
Weil genau diese Frage am häufigsten kommt, hier zwei ausgefüllte Beispiele, an denen Sie Ihr eigenes Impressum abgleichen können. Die Namen und Adressen sind Platzhalter. Ersetzen Sie jede Zeile durch Ihre echten Angaben und lassen Sie weg, was auf Sie nicht zutrifft. Ein Muster ist eine Orientierung, kein Freibrief. Für den verbindlichen Feinschliff bleiben die IHK, Ihre Kammer oder ein Fachanwalt die richtige Adresse.
Muster: Einzelunternehmen (Kleingewerbe, Kleinunternehmer)
Angaben gemäß § 5 DDG Maria Beispiel Haarstudio Sonnenschein Musterstraße 12 04910 Musterstadt Kontakt Telefon: 03535 123456 E-Mail: kontakt@haarstudio-sonnenschein.de Umsatzsteuer Kleinunternehmerin nach § 19 UStG, daher keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Muster: Freiberuflerin ohne Kammerpflicht (zum Beispiel Texterin)
Angaben gemäß § 5 DDG Julia Beispiel Musterweg 3 10115 Berlin Kontakt E-Mail: hallo@julia-beispiel.de Telefon: 030 1234567 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE123456789
Zwei Dinge machen die Beispiele bewusst unterschiedlich. Die Einzelunternehmerin ist Kleinunternehmerin und hat deshalb keine USt-IdNr. Sie lässt die Zeile weg, statt ersatzweise ihre Steuernummer einzutragen, denn die gehört nicht ins Impressum. Die Freiberuflerin führt dagegen eine USt-IdNr. und nennt sie. Beiden gemeinsam: kein Registergericht, keine Registernummer, weil weder ein Kleingewerbe noch ein freier Beruf im Handelsregister steht.
Für die übrigen Rechtsformen wächst das Muster entsprechend. Ein e.K., eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) ergänzt die vollständige Firma, die Vertretungsberechtigten sowie Registergericht und HRB-Nummer. Eine GbR nennt alle Gesellschafter mit Namen. Und wer einem verkammerten Beruf nachgeht, hängt den berufsrechtlichen Block aus dem Abschnitt weiter oben an.
Nebengewerbe: Impressumspflicht gilt auch nebenberuflich
Wer ein Gewerbe nebenberuflich betreibt (neben einem Vollzeitjob, als Übergang aus einem Hobby oder zum Testen einer Geschäftsidee) ist für die Webseite genauso an § 5 DDG gebunden wie ein Vollzeit-Unternehmer. Die Pflicht hängt daran, ob die Seite geschäftlich auftritt. Die Stundenzahl spielt keine Rolle.
Ein nicht eingetragenes Nebengewerbe folgt der Liste des Einzelunternehmens: eigener Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und USt-IdNr., sofern vorhanden. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die keine USt-IdNr. angeben müssen, sind von der Impressumspflicht nicht ausgenommen.
Die häufigste Lücke bei Nebengewerbe-Seiten: Die Seite entstand schnell über einen Website-Baukasten, das Impressum wurde als optionaler Punkt betrachtet und fehlt schlicht. Abmahnungen treffen auch kleine Nebenbetriebe.
Der Zusatz, der im Handwerk fast immer fehlt
Bei zulassungspflichtigen Handwerken und anderen reglementierten Berufen kommt zur Rechtsform noch ein eigener Block hinzu. Das ist die Lücke, die ich auf Handwerker-Seiten am häufigsten sehe, selbst dann, wenn die GmbH-Angaben oben korrekt sind:
- Die zuständige Kammer, also die jeweilige Handwerkskammer.
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung, zum Beispiel Elektrotechnikermeister oder Installateur- und Heizungsbauermeister.
- Der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde, in aller Regel Bundesrepublik Deutschland.
- Ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, im Handwerk die Handwerksordnung, gern mit einem Link auf die Fundstelle.
Das Ärgerliche daran: dieser Block ist reine Fleißarbeit, er kostet fünf Minuten, und er ist für Ihre Kunden sogar ein Verkaufsargument. Wer Meisterbetrieb ist, darf das ruhig auch an dieser Stelle zeigen. Mehr dazu in unserer Checkliste für Handwerker-Webseiten.
Sonderfall: die Seite ist schon online, die Firma noch nicht eingetragen
Viele Betriebe schalten die Webseite frei, bevor die Eintragung durch ist. Die Impressumspflicht wartet darauf nicht: sobald die Seite geschäftlich auftritt, also Leistungen bewirbt oder Kunden gewinnen soll, gilt sie bereits.
Praktisch heißt das: Die Gesellschaft in Gründung wird als solche gekennzeichnet, etwa als GmbH i. G., und die Gründer stehen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift im Impressum. Und dann kommt der Teil, der regelmäßig vergessen wird: sobald die Eintragung da ist, müssen Registergericht und Registernummer nachgetragen werden. Setzen Sie sich dafür am besten direkt eine Erinnerung, denn in dem Moment ist man mit ganz anderen Dingen beschäftigt.
Die drei Fehler, die ich am häufigsten sehe
- Die Steuernummer steht drin, die USt-IdNr. fehlt. Es ist genau andersherum. Die Steuernummer des Finanzamts hat im Impressum nichts zu suchen, die USt-IdNr. gehört hinein, wenn es sie gibt.
- Nur ein Name bei mehreren Verantwortlichen. Bei GbR und GmbH gehören alle vertretungsberechtigten Personen hinein, nicht nur der, der die Seite betreut.
- Das Impressum ist versteckt. Es muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Ein Link im Footer, der auf jeder Unterseite steht und schlicht „Impressum" heißt, erfüllt das. Ein Punkt tief in einem Menü oder eine kreative Bezeichnung erfüllt es nicht.
Und ein Punkt, der über die Webseite hinausgeht: dieselben Rechtsform-Angaben gehören auch in Ihre geschäftliche E-Mail-Signatur, denn eine geschäftliche E-Mail ist rechtlich ein Geschäftsbrief. Das Impressum stimmt am Ende oft, die Signatur darunter fast nie.
Und ein vierter Fehler, der kein Rechtsformthema ist, aber dazugehört: Wenn Ihre Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte hat, also einen echten Blog oder eine Nachrichtenrubrik, verlangt § 18 MStV zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Für eine normale Betriebsseite mit Leistungen und Kontakt ist das kein Thema.
Die Kurzfassung
- Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für alle geschäftlichen Seiten gleich, die Pflichtangaben unterscheiden sich nach Rechtsform.
- Einzelunternehmen: eigener Vor- und Nachname plus ladungsfähige Anschrift und E-Mail. Kein Register, also keine Registerangaben.
- e.K.: zusätzlich Firma mit Rechtsformzusatz, Registergericht und HRA-Nummer.
- GbR: alle vertretungsberechtigten Gesellschafter mit vollem Namen, bei einer eGbR zusätzlich das Gesellschaftsregister.
- GmbH und UG: vollständige Firma mit Rechtsformzusatz, alle Geschäftsführer, Registergericht und HRB-Nummer. Bei der UG gehört „(haftungsbeschränkt)" ausgeschrieben dazu.
- Zulassungspflichtiges Handwerk: zusätzlich Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, verleihender Staat und ein Hinweis auf die Handwerksordnung.
- Freie Berufe: wie ein Einzelunternehmen (Name, Anschrift, E-Mail, keine Registerangaben). Die Privatanschrift ist zulässig; ein Büroservice auch, wenn dort Post weitergeleitet wird. Bei verkammerten Berufen wie Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung, verleihender Staat und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen.
- Nebengewerbe: Die Impressumspflicht gilt auch nebenberuflich, sobald die Seite geschäftlich auftritt. Regeln wie beim Einzelunternehmen, keine Ausnahme für Kleinunternehmer.
- In der Gründungsphase gilt die Pflicht schon. Nach der Eintragung die Registerangaben nachtragen.
- Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich klärt das ein Fachanwalt oder Ihre Kammer.
Häufige Fragen
Muss eine GmbH mehr ins Impressum schreiben als ein Einzelunternehmen?+
Ja. Neben Name, Anschrift und Kontakt verlangt § 5 DDG bei einer GmbH zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten (also die Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen), das Registergericht und die Handelsregisternummer (HRB). Ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen hat kein Register und nennt deshalb nur den eigenen Namen und die ladungsfähige Anschrift. Verbindlich klärt das im Einzelfall ein Fachanwalt oder die IHK.
Reicht bei einer GbR der Firmenname im Impressum?+
Nein. Eine GbR hat keine eigene Haftungsbeschränkung, deshalb müssen die Gesellschafter selbst erkennbar sein. Ins Impressum gehören alle vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Vor- und Nachnamen, dazu die ladungsfähige Anschrift. Ist die Gesellschaft seit der MoPeG-Reform als eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister eingetragen, kommen Registergericht und Registernummer dazu.
Muss die UG das Wort haftungsbeschränkt im Impressum ausschreiben?+
Ja. Die Rechtsform ist Teil des Firmennamens und muss vollständig genannt werden, also UG (haftungsbeschränkt). Die verkürzte Schreibweise als reines UG ist an dieser Stelle falsch. Ansonsten gelten für die UG dieselben Pflichtangaben wie für die GmbH: Geschäftsführer, Registergericht und HRB-Nummer.
Was muss ein Handwerksbetrieb zusätzlich ins Impressum schreiben?+
Bei zulassungspflichtigen Handwerken kommt zur Rechtsform noch der Kammerteil dazu: die zuständige Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung (zum Beispiel Elektrotechnikermeister), der Staat, in dem sie verliehen wurde, und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen wie die Handwerksordnung. Diese Angaben fehlen auf sehr vielen Handwerker-Webseiten, obwohl die Rechtsform selbst korrekt genannt ist.
Was muss ein Freiberufler ins Impressum schreiben?+
Die Basis ist dieselbe wie beim Einzelunternehmen: der eigene Vor- und Nachname, eine ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse und die USt-IdNr., falls vorhanden. Registerangaben gibt es keine, denn Freiberufler stehen nicht im Handelsregister. Gehört der Beruf zu einer Kammer, etwa bei Ärzten, Anwälten, Steuerberatern oder Architekten, kommt nach § 5 DDG ein berufsrechtlicher Block dazu: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie einsehbar sind. Freie Berufe ohne Kammer, zum Beispiel viele Texter oder IT-Fachleute, bleiben bei der Basisliste.
Brauche ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum?+
Nur, wenn Sie eine haben. Die USt-IdNr. nach § 27a UStG ist anzugeben, sofern sie vorhanden ist. Viele kleine Betriebe, insbesondere Kleinunternehmer, haben keine, und dann entfällt die Angabe schlicht. Wichtig ist der Unterschied zur Steuernummer des Finanzamts: die gehört nicht ins Impressum und sollte dort auch nicht stehen.
Was gilt für die Webseite in der Gründungsphase, bevor die Firma eingetragen ist?+
Sobald eine Seite geschäftlich auftritt, also zum Beispiel Leistungen bewirbt oder Kunden gewinnen soll, greift die Impressumspflicht bereits. Solange die Eintragung noch läuft, kann die Gesellschaft in Gründung als solche gekennzeichnet werden, etwa als GmbH i. G., und die Gründer stehen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift im Impressum. Sobald die Eintragung da ist, müssen Registergericht und Registernummer nachgetragen werden. Genau dieses Nachtragen wird oft vergessen.
Muss ein Freiberufler seine Privatanschrift im Impressum veröffentlichen?+
Als ladungsfähige Anschrift muss eine echte Straßenadresse angegeben werden, über die Zustellungen möglich sind. Für Freiberufler, die von zu Hause arbeiten, ist das in der Regel die Heimadresse. Wer die Privatanschrift nicht veröffentlichen möchte, kann stattdessen eine gewerbliche Anschrift über einen Büroservice nutzen. Das ist rechtlich zulässig, sofern dort Post entgegengenommen und an die Person weitergeleitet wird. Ein Postfach oder eine reine c/o-Adresse ohne tatsächliche Erreichbarkeit genügt nicht.
Braucht ein Nebengewerbe ein Impressum auf der Webseite?+
Ja. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt unabhängig davon, ob eine gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Sobald eine Webseite geschäftlich auftritt, also Leistungen bewirbt oder Kunden gewinnen soll, ist ein Impressum Pflicht. Ein nicht eingetragenes Nebengewerbe folgt dabei denselben Regeln wie ein Einzelunternehmen: eigener Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift und E-Mail-Adresse. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die keine USt-IdNr. angeben müssen, sind von der Impressumspflicht nicht ausgenommen.
Gibt es ein Muster-Impressum für Einzelunternehmer?+
Ein Muster hilft beim Abgleich, ersetzt aber nicht die eigenen Angaben. Ein Einzelunternehmer im Kleingewerbe nennt den eigenen Vor- und Nachnamen, optional die Geschäftsbezeichnung, die ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse und einen weiteren Kontaktweg wie Telefon. Die USt-IdNr. kommt nur dazu, wenn eine vorhanden ist. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben meist keine und lassen die Zeile weg, statt ersatzweise die Steuernummer einzutragen, denn die gehört nicht ins Impressum. Registerangaben entfallen, weil ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen in keinem Register steht. Ein ausgefülltes Beispiel dazu steht im Beitrag.
Wie sieht ein Impressum für Freiberufler aus?+
Ein Freiberufler nennt den eigenen Vor- und Nachnamen, die ladungsfähige Anschrift (bei Heimarbeit die Privatanschrift oder eine real erreichbare Büroserviceadresse), eine E-Mail-Adresse und die USt-IdNr., falls vorhanden. Registergericht und Registernummer entfallen, weil freie Berufe nicht im Handelsregister stehen. Gehört der Beruf zu einer Kammer, etwa Arzt, Anwältin oder Steuerberater, kommt der berufsrechtliche Block dazu: zuständige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen. Ein ausgefülltes Beispiel für einen freien Beruf ohne Kammerpflicht steht im Beitrag.
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