Seit Mitte 2025 bekommen viele Betriebe E-Mails oder Anrufe mit einer klaren Botschaft: „Ihre Webseite muss jetzt barrierefrei sein, sonst drohen Abmahnungen." Danach folgt das Angebot für ein teures „Barrierefreiheits-Paket". Dahinter steht ein echtes Gesetz, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Aber ob es für Ihren Betrieb überhaupt gilt, ist eine ganz andere Frage. Dieser Beitrag ordnet ein, ehrlich und ohne Panikmache.
Wichtiger Hinweis vorweg: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine allgemeine Einordnung. Für Ihren konkreten Fall, besonders wenn Sie online verkaufen oder unsicher sind, fragen Sie im Zweifel einen Anwalt oder Ihre Handwerkskammer beziehungsweise IHK.
Was das BFSG überhaupt ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie (den European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese so anzubieten, dass auch Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Gemeint sind zum Beispiel gute Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Vorlesbarkeit für Screenreader und verständliche Sprache.
Der entscheidende Punkt, den die Panik-Mails gern weglassen: Das Gesetz gilt nicht für „jede Webseite", sondern nur für klar benannte Bereiche.
Für wen es wirklich gilt
Betroffen sind vor allem Dienstleistungen und Produkte, bei denen Verbraucher direkt online etwas abwickeln. Dazu gehören unter anderem:
- Online-Shops mit echtem Bestell- und Bezahlvorgang (elektronischer Geschäftsverkehr).
- Bankdienstleistungen und Bezahldienste für Verbraucher.
- Telekommunikation, also Anbieter von Telefon- und Internetdiensten.
- Personenverkehr mit Online-Ticketing (Bahn, Bus, Flug).
- E-Books und bestimmte digitale Geräte wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten.
Wenn Ihr Betrieb nichts davon anbietet, ist die häufigste Antwort auf die Frage „gilt das für mich?" schlicht: nein.
Warum die meisten lokalen Betriebe ausgenommen sind
Es gibt zwei Gründe, warum eine typische Restaurant- oder Handwerker-Webseite in der Regel nicht betroffen ist.
1. Eine Info-Webseite ist keine erfasste Dienstleistung
Eine Seite, die Ihre Speisekarte, Ihre Leistungen, Öffnungszeiten, Referenzen und Kontaktdaten zeigt, ist eine reine Informationsseite. Es wird darüber kein Vertrag online geschlossen und nichts bezahlt. Solche Seiten zählen nicht zum „elektronischen Geschäftsverkehr" im Sinne des Gesetzes und fallen damit grundsätzlich nicht unter die Pflicht.
2. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Selbst wenn Sie eine erfasste Dienstleistung anbieten würden, gibt es eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift, wenn Ihr Betrieb beide Bedingungen erfüllt:
- weniger als 10 Beschäftigte und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz (beziehungsweise Bilanzsumme).
Das trifft auf nahezu jeden lokalen Gastronomie- und Handwerksbetrieb zu. Wichtig zu wissen: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer selbst betroffene Produkte herstellt oder importiert (etwa Geräte), kann sich nicht auf sie berufen. Für eine Webseite ist das aber selten relevant.
Wann es doch zählt
Es gibt einen Fall, in dem Sie genauer hinsehen sollten: Wenn Ihre Webseite mehr ist als eine Visitenkarte, nämlich ein Ort, an dem Kunden online kaufen oder verbindlich buchen und bezahlen. Beispiele:
- Ein echter Online-Shop, etwa ein Hofladen oder ein Betrieb, der Produkte mit Warenkorb und Bezahlung verkauft.
- Ein Ticket- oder Eventverkauf über die eigene Seite.
- Eine kostenpflichtige Online-Buchung, bei der direkt bezahlt wird.
Selbst dann greift für die meisten kleinen Betriebe noch die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Ein einfaches Kontakt- oder Reservierungsformular ohne Zahlung dagegen ist kein Vertragsabschluss im Sinne des Gesetzes und löst die Pflicht nicht aus.
Die Kurzfassung
Reine Info-Webseite eines lokalen Betriebs mit unter 10 Beschäftigten? Dann besteht so gut wie sicher keine BFSG-Pflicht. Sie müssen wegen des Gesetzes nichts überstürzt umbauen und schon gar kein teures „Pflicht-Paket" kaufen.
Warum sich Barrierefreiheit trotzdem lohnt
Keine Pflicht heißt nicht „egal". Barrierefreiheit ist zu einem großen Teil einfach gute Handwerksarbeit an einer Webseite, und sie bringt Ihnen auch ohne Gesetz echte Vorteile:
- Mehr Menschen erreichen Sie. Gute Kontraste und lesbare Schrift helfen älteren Gästen und Kunden, und die sind in vielen Betrieben eine wichtige Zielgruppe.
- Bessere Bedienung am Handy. Vieles, was Barrierefreiheit ausmacht (große Schaltflächen, klare Struktur, gute Lesbarkeit), macht die Seite auch für alle anderen angenehmer.
- Besser bei Google. Sauberer Aufbau, Alternativtexte für Bilder und eine klare Struktur sind genau das, was Suchmaschinen belohnen.
- Sie wirken professionell. Eine Seite, die auf jedem Gerät und für jeden gut funktioniert, hinterlässt einen besseren Eindruck als eine, die nur auf einem Bildschirm passt.
Das Gute daran: Wenn eine Seite von Anfang an ordentlich gebaut ist, kosten diese Grundlagen kaum Aufwand. Teuer wird nur der nachträgliche Umbau einer alten, unübersichtlichen Seite.
Was Sie jetzt tun sollten
- Ruhig bleiben. Prüfen Sie zuerst nüchtern, ob Sie überhaupt online verkaufen oder bezahlen lassen. Wenn nicht, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht betroffen.
- Panik-Mails ignorieren. Angebote, die mit Abmahnung drohen und sofort ein Paket verkaufen wollen, sind ein Warnsignal, nicht die Rechtslage.
- Im Zweifel fragen. Wenn Sie einen Shop oder Bezahlvorgang haben oder unsicher sind, klären Sie es mit Anwalt, IHK oder Handwerkskammer.
- Trotzdem gut bauen. Achten Sie bei der nächsten Seite auf Kontraste, Lesbarkeit, mobile Bedienung und saubere Struktur. Das hilft Ihren Kunden, auch ohne Gesetz.
Häufige Fragen
Gilt die Barrierefreiheitspflicht (BFSG) für meine Restaurant- oder Handwerker-Webseite?+
Für die meisten kleinen lokalen Betriebe: nein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, betrifft aber vor allem bestimmte Verbraucher-Dienstleistungen wie Online-Shops, Banking oder Ticketverkauf. Eine reine Info-Webseite mit Speisekarte, Leistungen, Öffnungszeiten und Kontakt fällt in der Regel nicht darunter. Zusätzlich sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz von der Pflicht für Dienstleistungen ausgenommen. Das trifft auf fast jeden lokalen Gastronomie- oder Handwerksbetrieb zu. Diese Seite ist keine Rechtsberatung, im Zweifel prüft ein Anwalt Ihren konkreten Fall.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?+
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei anzubieten, damit auch Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Betroffen sind unter anderem Online-Shops mit Bestell- und Bezahlvorgang, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und Personenverkehr. Rein informative Webseiten kleiner Betriebe sind meist nicht erfasst.
Wann muss auch ein kleiner Betrieb seine Webseite barrierefrei machen?+
Sobald über die Webseite ein elektronischer Geschäftsverkehr mit Verbrauchern läuft, also ein Vertrag online abgeschlossen oder bezahlt wird. Ein echter Online-Shop, ein Ticketverkauf oder eine kostenpflichtige Online-Buchung mit Bezahlung können das auslösen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Millionen Euro Umsatz) gilt aber auch hier für Dienstleistungen. Ein einfaches Kontakt- oder Reservierungsformular ohne Zahlung ist in der Regel kein solcher Vertragsabschluss.
Was kostet eine barrierefreie Webseite?+
Wenn eine Seite von Anfang an ordentlich gebaut ist, kostet Barrierefreiheit meist wenig extra: ausreichende Kontraste, lesbare Schrift, Alternativtexte für Bilder, saubere Struktur und Bedienbarkeit per Tastatur gehören ohnehin zu guter Handwerksarbeit. Teuer wird es nur, wenn eine alte, unübersichtliche Seite nachträglich umgebaut werden muss. Bei uns sind diese Grundlagen in jeder Seite enthalten, auch wenn für Sie keine gesetzliche Pflicht besteht.
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