Wenn wir für einen Betrieb die Webseite neu aufsetzen, ist das Impressum am Ende korrekt. Was danach oft auffällt: die E-Mails, die aus demselben Betrieb herausgehen, tragen zwei Zeilen Signatur. Vorname, Handynummer, fertig. Dabei gelten für diese Mails im Kern dieselben Pflichtangaben wie für einen Briefbogen.
Das ist kein Detail für Konzerne. Es betrifft jede GmbH und jede UG, also genau die Rechtsformen, in denen sehr viele Handwerksbetriebe, Gastronomien und Praxen organisiert sind. Und anders als beim Impressum, wo man die Lücke wenigstens auf der eigenen Seite sieht, verschickt man den Fehler hier jeden Tag aktiv nach draußen.
Wichtig vorab: Das hier ist allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Es soll Ihnen zeigen, wonach Sie überhaupt suchen müssen. Für Ihren konkreten Fall sind ein Fachanwalt oder die IHK beziehungsweise Ihre Kammer die verbindliche Adresse.
Warum eine E-Mail ein Geschäftsbrief ist
Die Vorschriften zu Geschäftsbriefen stammen aus einer Zeit, in der Briefe aus Papier waren. Formuliert sind sie aber medienneutral: es geht um eine geschäftliche Mitteilung an einen bestimmten Empfänger außerhalb des Betriebs. Ob die auf Briefpapier, per Fax oder als E-Mail ankommt, spielt keine Rolle.
Ein Geschäftsbrief ist damit praktisch alles, was im Tagesgeschäft an Kunden, Lieferanten oder Bewerber herausgeht:
- Angebote, Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen
- Rechnungen und Mahnungen
- Terminbestätigungen und Rückfragen zu einem Auftrag
- die Antwort auf eine Anfrage über das Kontaktformular der Webseite
- Antworten auf Bewerbungen
Nicht darunter fallen interne Mails zwischen Kollegen und Nachrichten ohne geschäftlichen Bezug. In der Praxis lohnt sich diese Unterscheidung allerdings selten: es ist deutlich einfacher, die vollständige Signatur schlicht immer zu verwenden, als bei jeder Mail zu überlegen, ob sie diesmal eine braucht.
Was hineingehört, nach Rechtsform
Wie beim Impressum hängt der Umfang an der Rechtsform. Die Logik ist dieselbe: je weiter die persönliche Haftung zurücktritt, desto mehr muss offengelegt werden. Wenn Sie unsicher sind, was Ihre Rechtsform generell verlangt, steht das ausführlich im Beitrag dazu, welche Pflichtangaben GmbH, UG, GbR und Einzelunternehmen im Impressum brauchen.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
Was in jede geschäftliche E-Mail gehört
- Die vollständige Firma mit Rechtsformzusatz, genau so wie sie im Handelsregister steht. Bei der UG ausgeschrieben als UG (haftungsbeschränkt).
- Der Sitz der Gesellschaft, also der eingetragene Ort.
- Registergericht und Handelsregisternummer, zum Beispiel „Amtsgericht Cottbus, HRB 12345".
- Alle Geschäftsführer mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen. Bei mehreren alle, nicht nur der, von dessen Postfach die Mail gerade abgeht.
- Gibt es einen Aufsichtsrat, dessen Vorsitzenden. Bei kleinen Betrieben ist das in der Regel kein Thema.
Grundlage ist § 35a GmbHG. Die Angaben sind zwingend, unabhängig von der Größe des Betriebs.
Eingetragener Kaufmann (e.K.), OHG und KG
Für Kaufleute gilt § 37a HGB. Der Umfang ist etwas kleiner:
- Die Firma inklusive Rechtsformzusatz wie im Register.
- Der Ort der Handelsniederlassung.
- Registergericht und Handelsregisternummer, bei e.K., OHG und KG eine HRA-Nummer.
Bei einer GmbH & Co. KG kommt hinzu, dass auch die Angaben zur Komplementär-GmbH dazugehören, also deren Firma, Register und Geschäftsführer. Diese Konstruktion sieht in der Signatur unhandlich aus, ist aber genau der Fall, in dem am meisten fehlt.
Einzelunternehmen ohne Registereintrag und GbR
Hier wird es entspannter, und deshalb wird es an dieser Stelle oft falsch dargestellt. § 37a HGB trifft Kaufleute. Wer ein Kleingewerbe ohne Handelsregistereintrag führt, ist kein Kaufmann im Sinne des HGB und hat insoweit keine gesetzliche Signaturpflicht. Für die klassische GbR gilt das ebenso, solange sie nicht ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Das heißt aber nicht, dass eine leere Signatur eine gute Idee ist. Zwei Gründe sprechen dagegen:
- Werbung. Sobald eine Mail werblichen Inhalt hat, verlangt das Wettbewerbsrecht, dass der Absender klar und unmittelbar erkennbar ist. Eine Mail mit einem Angebot ohne jede Absenderangabe ist damit angreifbar.
- Vertrauen. Eine Mail mit vollständiger Anschrift und Festnetznummer wirkt auf einen Empfänger, der Sie noch nicht kennt, schlicht seriöser. Das ist der eigentliche Grund, warum wir das jedem Betrieb empfehlen, ganz unabhängig von der Rechtslage.
Freiberufler
Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, Grafiker und IT-Berater zählen steuerrechtlich als Freiberufler (§ 18 EStG). Sie sind keine Kaufleute im Sinne des HGB. Das bedeutet: weder § 37a HGB noch § 35a GmbHG gelten für sie, solange sie als Einzelperson oder in einer klassischen GbR tätig sind. Eine handelsrechtliche Signaturpflicht besteht also nicht.
Zwei Punkte sollten Freiberufler trotzdem im Blick haben:
- Berufsrechtliche Angaben. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und andere Kammermitglieder sind berufsrechtlich verpflichtet, Beruf und zuständige Kammer zu nennen. Das ist kein Handels-, sondern Standesrecht, und die Pflicht kann je nach Berufsordnung auch die E-Mail erfassen. Verbindlich klärt das die eigene Kammer.
- Umsatzsteuerliche Angaben auf Angeboten. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, muss sie auf Rechnungen angeben (§ 14 UStG). In der Signatur ist sie freiwillig, auf einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung gehört sie aber dort hinein, wo sie auf der späteren Rechnung stünde.
Die praktische Empfehlung ist dieselbe wie überall: voller Name, Berufsbezeichnung, Anschrift, Kontaktdaten und gegebenenfalls Kammer in die Standardsignatur. Das kostet nichts und schafft gegenüber jedem neuen Geschäftspartner sofort Seriosität.
Wie das konkret aussieht
Am Beispiel eines Handwerksbetriebs in der Rechtsform einer GmbH. Reiner Text, keine Grafik, unter jeder Mail:
Thomas Berger
Berger Elektrotechnik GmbH
Bahnhofstraße 12, 03046 Cottbus
Telefon 0355 1234567 · info@berger-elektro.de
www.berger-elektro.de
Geschäftsführer: Thomas Berger, Anna Berger
Amtsgericht Cottbus, HRB 12345
USt-IdNr.: DE123456789
Handwerkskammer Cottbus · Elektrotechnikermeister (Bundesrepublik Deutschland)
Die letzten beiden Zeilen sind streng genommen keine Pflicht aus dem GmbH-Recht. Die USt-IdNr. ist in der Signatur freiwillig, sie erspart aber Rückfragen. Und die Kammer-Angaben sind für einen Meisterbetrieb vor allem eines: ein Verkaufsargument, das nichts kostet.
Zwei weitere Muster zum Abgleichen: GbR und Freiberufler
Für die GmbH oben schreibt das Gesetz die Angaben genau vor. Bei der klassischen GbR und bei Freiberuflern greift das Handelsrecht nicht, und trotzdem fragen sich die meisten zu Recht, wie eine saubere Signatur dann aussieht. Zwei Muster zum Abgleichen, ebenfalls reiner Text unter jeder Mail. Die Beispieldaten ersetzen Sie durch Ihre eigenen.
Klassische GbR, nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, zum Beispiel ein Malerbetrieb:
Markus Vogt
Vogt & Krause Malerarbeiten GbR
Lindenweg 8, 14776 Brandenburg an der Havel
Telefon 03381 456789 · info@vogt-krause-maler.de
www.vogt-krause-maler.de
Gesellschafter: Markus Vogt, Stefan Krause
Kein Registergericht und keine Nummer, weil die klassische GbR nicht eingetragen ist. Wichtig sind beide Gesellschafter mit vollem Namen und die gemeinsame Anschrift. Ist die GbR inzwischen als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen, kommen Registergericht und die Nummer (GsR) hinzu, dann gelten die Regeln wie beim eingetragenen Kaufmann.
Freiberuflerin mit Kammer und Umsatzsteuerpflicht, zum Beispiel eine Steuerberaterin:
Dr. Sabine Reuter
Steuerberaterin Dr. Sabine Reuter
Poststraße 4, 03149 Forst (Lausitz)
Telefon 03562 987654 · kanzlei@stb-reuter.de
www.stb-reuter.de
Berufsbezeichnung: Steuerberaterin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Steuerberaterkammer Brandenburg
USt-IdNr.: DE987654321
Handelsrechtlich ist hier nichts Pflicht. Die letzten drei Zeilen stehen trotzdem drin, weil viele Kammern die Berufsbezeichnung, den verleihenden Staat und die zuständige Kammer berufsrechtlich verlangen, und weil die USt-IdNr. auf einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung ohnehin dazugehört. Wer nicht verkammert ist, etwa eine freie IT-Beraterin oder eine Journalistin, lässt die Kammer-Zeile weg und behält Name, Anschrift, Kontakt und bei Umsatzsteuerpflicht die USt-IdNr. Das ist Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich klärt das Ihre Kammer.
Die Fehler, die wir am häufigsten sehen
- Nur in der ersten Mail. Jede einzelne geschäftliche Mail ist ein eigener Geschäftsbrief, auch das kurze „passt, bis Donnerstag" in einem laufenden Verlauf. Die Angaben gehören deshalb in die Standardsignatur des Mailprogramms, und zwar auch für Antworten und Weiterleitungen. In den meisten Programmen ist das eine eigene Einstellung, die standardmäßig auf „nur bei neuen Nachrichten" steht.
- Die Signatur ist ein Bild. Sieht in der Vorschau hübsch aus, wird aber von vielen Mailprogrammen blockiert, ist nicht durchsuchbar, nicht vorlesbar und verschwindet bei reinen Textmails komplett. Dann fehlen die Pflichtangaben vollständig.
- Nur ein Link auf das Impressum. Naheliegend, aber riskant: die Angaben sollen unmittelbar in der Nachricht stehen. Ein Link auf die Webseite darf zusätzlich dabei sein, er ersetzt den Text aber nicht.
- Nur ein Geschäftsführer. Derselbe Fehler wie im Impressum. Sind zwei eingetragen, gehören beide hinein, auch wenn nur einer die Mails schreibt.
- Die Abwesenheitsnotiz hat keine Signatur. Auch sie geht an einen konkreten Empfänger. Sie kostet nichts, also gehört die Signatur mit hinein.
- Am Handy fehlt alles. Der Klassiker: auf dem Rechner ist die Signatur gepflegt, das Mailprogramm auf dem Telefon schreibt „Von meinem iPhone gesendet". Für einen Handwerksbetrieb, der die meisten Antworten unterwegs schreibt, ist das der praktisch wichtigste Punkt in diesem ganzen Beitrag.
Was passiert, wenn es fehlt
Zwei Wege sind denkbar. Das Registergericht kann die Angaben mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Praktisch relevanter ist der zweite Weg: unvollständige Pflichtangaben können als Wettbewerbsverstoß gewertet werden, und dann ist eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände möglich, mit Kosten und Unterlassungserklärung.
Ob es dazu kommt, hängt stark vom Einzelfall ab, und wir wollen hier niemandem Angst machen. Der Punkt ist ein anderer: das ist ein Risiko, das man in zehn Minuten abstellt, einmalig, ohne laufende Kosten. Es gibt wenige Dinge auf dieser Liste mit einem so guten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung. Das ist derselbe Gedanke wie beim Impressum auf der Webseite.
Newsletter sind ein anderer Fall
Ein Newsletter geht nicht an einen bestimmten Empfänger, sondern an einen Verteiler. Er ist damit kein Geschäftsbrief im klassischen Sinn. Trotzdem braucht er eine vollständige Anbieterkennzeichnung, praktisch also dieselben Angaben wie das Impressum, dazu einen jederzeit erreichbaren Abmeldelink und eine dokumentierte Einwilligung der Empfänger. Wer Werbemails ohne Einwilligung verschickt, hat ein deutlich größeres Problem als eine unvollständige Signatur.
Die Kurzfassung
- Eine geschäftliche E-Mail an einen konkreten Empfänger ist rechtlich ein Geschäftsbrief. Die Pflichtangaben gelten medienneutral.
- GmbH und UG (§ 35a GmbHG): Firma mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, HRB-Nummer und alle Geschäftsführer mit vollem Namen.
- e.K., OHG und KG (§ 37a HGB): Firma mit Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht und HRA-Nummer. Bei der GmbH & Co. KG zusätzlich die Angaben der Komplementär-GmbH.
- Kleingewerbe ohne Registereintrag und die klassische GbR trifft § 37a HGB nicht. Eine vollständige Signatur ist trotzdem sinnvoll, spätestens sobald die Mail Werbung enthält. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen (eGbR), gelten die Regeln des § 37a HGB entsprechend.
- Freiberufler unterliegen ebenfalls nicht dem Handelsrecht, können aber berufsrechtlich zur Angabe von Beruf und Kammer verpflichtet sein. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, gibt die USt-IdNr. auf Angeboten und Auftragsbestätigungen an.
- Die Angaben gehören als Text in die Standardsignatur, unter jede Mail, auch unter Antworten, auch auf dem Telefon. Kein Bild, kein bloßer Link.
- Newsletter sind ein eigener Fall: Anbieterkennzeichnung, Abmeldelink und Einwilligung.
- Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich klärt das ein Fachanwalt oder Ihre Kammer.
Häufige Fragen
Gilt eine E-Mail rechtlich als Geschäftsbrief?+
Ja. Die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe sind medienneutral formuliert, sie gelten unabhängig davon, ob der Brief auf Papier, per Fax oder per E-Mail verschickt wird. Sobald eine E-Mail an einen bestimmten Empfänger außerhalb des Betriebs geht und geschäftlichen Inhalt hat, also zum Beispiel ein Angebot, eine Rechnung, eine Terminbestätigung oder eine Antwort auf eine Anfrage, gelten dieselben Angaben wie auf dem Briefbogen.
Was muss eine GmbH in die E-Mail-Signatur schreiben?+
Nach § 35a GmbHG gehören in jede geschäftliche E-Mail einer GmbH: die vollständige Firma mit Rechtsformzusatz so wie im Handelsregister eingetragen, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer (HRB) sowie alle Geschäftsführer mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen. Gibt es einen Aufsichtsrat mit Vorsitzendem, kommt dessen Name dazu. Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt dasselbe, dort muss der Zusatz haftungsbeschränkt ausgeschrieben werden.
Braucht ein Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag eine Pflichtsignatur?+
Die handelsrechtlichen Pflichtangaben nach § 37a HGB treffen Kaufleute, also eingetragene Betriebe. Ein Kleingewerbetreibender ohne Registereintrag fällt nicht darunter und hat insoweit keine gesetzliche Signaturpflicht. Trotzdem ist eine Signatur mit vollem Namen, Anschrift und Kontakt sinnvoll: sie schafft Vertrauen, und sobald die Mail Werbung enthält, verlangt das Wettbewerbsrecht ohnehin, dass der Absender klar erkennbar ist.
Reicht es, die Pflichtangaben nur in die erste E-Mail eines Verlaufs zu schreiben?+
Nein. Jede einzelne geschäftliche E-Mail ist ein eigener Geschäftsbrief, auch die kurze Antwort in einem laufenden Verlauf. Die Angaben gehören deshalb in die Standardsignatur des Mailprogramms, damit sie automatisch unter jeder Nachricht stehen, und zwar auch unter Antworten und Weiterleitungen.
Darf die Signatur ein Bild sein oder nur ein Link auf das Impressum?+
Beides ist riskant. Ein Bild ist nicht durchsuchbar, wird von vielen Mailprogrammen standardmäßig blockiert und fällt bei reinen Textmails ganz weg, dann fehlen die Angaben. Ein bloßer Link auf das Impressum der Webseite gilt vielfach nicht als ausreichend, weil die Angaben unmittelbar in der Nachricht selbst stehen sollen. Der sichere Weg ist schlichter Text in der Signatur, ein Link auf die Webseite darf zusätzlich dabei sein.
Was passiert, wenn die Pflichtangaben fehlen?+
Zwei Dinge sind möglich. Das Registergericht kann die Angaben mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Und weil unvollständige Pflichtangaben als Wettbewerbsverstoß gewertet werden können, ist auch eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände denkbar, verbunden mit Kosten und einer Unterlassungserklärung. In der Praxis wiegt für einen kleinen Betrieb die Abmahnung schwerer als das Zwangsgeld.
Gelten die Angaben auch für Abwesenheitsnotizen und Newsletter?+
Für automatische Antworten wird das teilweise angenommen, weil auch sie an einen konkreten Empfänger gehen. Sie kosten nichts, deshalb gehört die Signatur einfach mit hinein. Ein Newsletter geht nicht an einen bestimmten Empfänger und ist damit kein Geschäftsbrief im klassischen Sinn, er braucht aber aus anderen Gründen eine vollständige Anbieterkennzeichnung, außerdem einen jederzeit erreichbaren Abmeldelink.
Was muss eine GbR in die E-Mail-Signatur schreiben?+
Eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR fällt nicht unter § 37a HGB. Eine handelsrechtliche Signaturpflicht besteht also nicht. In der Signatur sollten trotzdem alle Gesellschafter mit vollem Namen, die gemeinsame Geschäftsanschrift und Kontaktdaten stehen, damit der Empfänger klar erkennt, mit wem er es zu tun hat. Sobald eine Mail werblichen Inhalt hat, verlangt das Wettbewerbsrecht ohnehin eine klare Absenderkennzeichnung. Ist die GbR inzwischen im neuen Gesellschaftsregister eingetragen (eGbR), gelten die Anforderungen des § 37a HGB entsprechend.
Braucht ein Freiberufler Pflichtangaben in der E-Mail-Signatur?+
Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten oder IT-Berater sind keine Kaufleute und unterliegen nicht den handelsrechtlichen Signaturpflichten nach § 37a HGB. Ausnahme: berufsrechtliche Angaben, die viele Kammern verlangen, etwa die Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer oder Ärztekammer. Wer umsatzsteuerpflichtig ist und in einer Mail ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung verschickt, sollte die USt-IdNr. dort angeben (§ 14 UStG). Verbindliche Auskunft gibt die eigene Kammer oder ein Fachanwalt.
Gibt es eine Muster-Signatur für GbR und Freiberufler zum Kopieren?+
Ja. In diesem Beitrag stehen drei ausgefüllte Muster als reiner Text: eine GmbH, eine klassische GbR und eine verkammerte Freiberuflerin. Bei der klassischen GbR gehören beide Gesellschafter mit vollem Namen und die gemeinsame Anschrift hinein, ein Registergericht nur, wenn sie als eGbR eingetragen ist. Bei Freiberuflern kommen Berufsbezeichnung, verleihender Staat und Kammer dazu, sofern das Berufsrecht das verlangt, und die USt-IdNr., sobald die Mail ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung enthält. Ersetzen Sie die Beispieldaten durch Ihre eigenen. Das ist Orientierung, keine Rechtsberatung.
Welche Pflichtangaben gehören unter einen Newsletter?+
Ein Newsletter geht an einen Verteiler und ist damit kein Geschäftsbrief im klassischen Sinn, deshalb greifen § 35a GmbHG und § 37a HGB nicht unmittelbar. Trotzdem braucht er eine vollständige Anbieterkennzeichnung, praktisch dieselben Angaben wie das Impressum der Webseite, also Name oder Firma, Anschrift und Kontakt. Dazu gehören ein jederzeit erreichbarer Abmeldelink und eine nachweisbare Einwilligung der Empfänger. Wer Werbung ohne Einwilligung verschickt, hat ein größeres Problem als eine unvollständige Signatur.
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